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Von Straßenlaternen ausgehendes Licht im innerstädtischen Bereich ist ortsüblich und nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Fall:
Das Haus des Klägers steht im Umfeld des Bahnhofes. Bei der Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes wurde eine Straßenlaterne ersetzt und ca. 10 cm vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt. Die eigentliche Laterne hängt an einem Ausleger und ragt ca. 1,50 m vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Neuwied auf Entfernung der Lampe gedrängt. Die Stadt verpflichtete sich daraufhin, dafür zu sorgen, dass das Licht nicht heller als ein Lux ist. Das war dem Kläger nicht genug.
Das Urteil:
Das OVG entschied nun, dass der Hausbesitzer den Lichteinfall hinnehmen muss, da dieser in der City ortsüblich sei. Die Laterne sei zudem nicht willkürlich aufgestellt worden, sondern im Rahmen eines durchdachten Beleuchtungskonzeptes. Das Laternenlicht stelle auch nicht die Nutzung des Grundstücks in Frage und sei keine Gesundheitsgefahr für die Bewohner. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen, etwa durch das Schließen der Rollläden, mindern. (Aktenzeichen: 1A 10474/10.OVG - Urteil vom 11. Juni 2010).
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2010 des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.07.2010
Foto: © Astrid Maria Kauertz/Pixelio - www.pixelio.de
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