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Wer möchte nicht gern seinen Balkon genießen – frei von störenden Blicken seiner Nachbarn? Über diese Frage kam es zu einem Nachbarschaftsstreit.
Der Fall
Im vorliegenden Fall wünschte sich ein Eigentümer in einer Wohnanlage mehr Privatsphäre und errichtete einen Sichtschutz zwischen seinem Balkon und dem des Nachbarn. Der betroffene Nachbar war mit der Trennwand aber überhaupt nicht einverstanden, da dadurch seine gute Sicht behindert wurde. Daher verlangte er die Beseitigung der errichteten Trennwand und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Das Urteil
Die Richter gaben dem Nachbarn Recht. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen. Daher bestehe kein Anspruch auf einen Sichtschutz, da auch beim Kauf der Wohnung keine Blende vorhanden gewesen sei. Deshalb müsse der Sichtschutz wieder abgebaut werden (Az.: 1 S (W) 1/07).
Quelle: www.volksstimme.de
Foto: Balcke
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